Satzung

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins)

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein RoKi – Rohr für Kinder“.
  2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Rohr in Niederbayern.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck und Grundsätze des Vereins)

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten der örtlichen Kinderkrippe Rohrspatzen, der beiden örtlichen Kindergärten St. Elisabeth und Storchennest sowie der örtlichen Grundschule, die nicht in den Aufgabenbereich des Sachaufwandsträgers fallen.
  2. Förderung von Belangen für Kinder und Jugendliche der Marktgemeinde Rohr in Niederbayern.
  3. Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen der Marktgemeinde Rohr in Niederbayern.
  4. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstige Zuwendungen und Abhalten von Veranstaltungen.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist die Vorstandschaft gem. § 26 BGB zuständig.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind 

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vorstandschaft (§ 26 BGB) und
  3. die erweiterte Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft und die erweiterte Vorstandschaft bilden den Gesamtvorstand.

§ 5 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck, die Aufgaben und die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Jedes Mitglied verfügt über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann in den Gesamtvorstand gewählt werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Die Mitgliedschaft wird erst gültig mit Begleichen des ersten Mitgliedbeitrags. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beitrittsmonat.
  5. Die Mitgliedschaft endet bei
    1. Tod des Mitglieds,
    2. Austritt des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Vorstandschaft und ist jederzeit möglich. Für das laufende Geschäftsjahr gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
    3. Ausschluss des Mitglieds,
    4. Streichung des Mitglieds.

§ 6 (Ausschluss und Streichung von Mitgliedern)

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Vereinsmitgliedschaft.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt dann, wenn das Mitglied nach einer Mahnung den zu entrichtenden Vereinsbeitrag nicht innerhalb der nächsten 3 Monate entrichtet.
  4. Das ausgetretene, ausgeschlossene oder gestrichene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 (Mitgliedsbeitrag)

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer gesonderten Beitragssatzung festgehalten. 

§ 8 (Der Gesamtvorstand)

  1. Die Vorstandschaft besteht aus 5 Personen.
    1. 1. Vorstand
    2. 2. Vorstand
    3. 3 weitere Personen, aus denen die Vorstandschaft 2 Schriftführer bestellt.
  2. Der 1. und 2. Vorstand sind im Außenverhältnis jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet die Vorstandschaft in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
  3. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus maximal fünf weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.
  4. Die Vorstandschaft und die erweiterte Vorstandschaft bilden den Gesamtvorstand und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt schriftlich und geheim.
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtvorstandmitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand.
  6. Zu den Vorstandssitzungen können
    1. Vertreter des Personals
    2. Vertreter der Elternbeiräte,

            der in §2 Absatz 1 genannten Einrichtungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann die Vorstandschaft von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Vorstandschaft wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch den Verein entbunden beziehungsweise freigestellt.
  3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstandes hat die Vorstandschaft das Recht, einen Ersatz aus den Reihen der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 (Satzungsänderung)

Satzungsänderungen, auch Änderungen des Satzungszweckes (§2), müssen von mindestens zwei Drittel der auf einer Mitgliederversammlung gültig stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 (Kassenprüfer)

Die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, jährlich das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch auf Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu prüfen, wobei ihnen zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins zur Verfügung zu stellen sind.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer 14-Tages-Frist und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die Einberufung erfolgt durch Einladung über das Mitteilungsblatt des Marktes Rohr und wird ebenso elektronisch per E-Mail an die Mitglieder erfolgen.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorstand. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der 1. oder 2. Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12 (Geschäftsordnung)

Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungen. Diese werden jeweils durch die entsprechenden Organe eigenverantwortlich erstellt und durch Beschluss des Gesamtvorstands verabschiedet.

§ 13 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Bildung und Erziehung, die mit den ursprünglichen Satzungszwecken des Vereins vereinbar ist.
  3. Über den konkreten Anfallberechtigten, der die vorstehenden Kriterien erfüllen muss, entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen des Auflösungsbeschlusses nach vorstehender Nr. 1.

§ 14 (Inkrafttreten)

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 18.12.2022 in Rohr in Niederbayern beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

Rohr i. NB, 18.12.2022                                           Satzung Nr. 1 / 18.12.2022

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